Satzung
SATZUNG DES FCK-FANCLUB „Wir sind Betze“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Fanclub hat seinen Sitz in Biblis und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Fanclub Wir sind Betze e.V.“.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Clubs
- Der Fanclub hat den Zweck, den 1. FC Kaiserslautern bei allen seinen Spielen zu unterstützen.
- Der FCK-Fanclub ist bestrebt die humanen Ziele des 1. FC Kaiserslautern zu unterstützen.
- Des Weiteren ist der Fanclub bestrebt soziale Ziele zu unterstützen.
- Den Fanclubmitglieder empfehlen wir die Mitgliedschaft beim FCK um diesen zu unterstützen.
- Der Fanclub kooperiert mit der Facebook Gruppe „Wir sind Betze - FCK ein Leben lang“.
§ 3 Mitgliedschaft
- Dem Club gehören Mitglieder an, nachdem sie einen Aufnahmeantrag gestellt und dieser vom Vorstand bestätigt wird.
§ 4 Aufnahme
Die Aufnahme als Mitglied in den Club bedarf eines Antrages beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen unter 16 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch die/den Erziehungsberechtigten. Mit der Aufnahme in den Club anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller keinen Einspruch einlegen.
§ 5 Austritt und Ausschluss
- Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch Austritt des Mitglieds c) durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt ordentlicher Mitglieder erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer 4- wöchigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres in Textform.
- Der Ausschluss kann erfolgen, - wenn ein Mitglied des Vereins gegen die Interessen des Vereins grob fahrlässig bzw. vorsätzlich verstoßen hat - trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als einen Monat nach der zweiten Mahnung mit Beiträgen jedweder Art rückständig ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand abschließend,
- Vereinseigene Gegenstände sind spätestens am Tag nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft dem Verein zurückzugeben.
- Die Pflicht zur Zahlung aller Beiträge bleibt in der Regel für das Kalenderjahr des Ausscheidens aus dem Verein in vollem Umfange bestehen. Eine anteilige Rückerstattung von Beiträgen kann nur auf Antrag auf Beschluss des Vorstandes in Fällen unbilliger Härte erfolgen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht: a) nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen. b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen. c) Folgende Ehrungen sind für die langjährige Treue zum Fanclub gültig: Mitgliedschaft 5, 10, 20 Jahre -> Urkunde Mitgliedschaft 25 Jahre -> Urkunde und Fanclubnadel in Silber Mitgliedschaft 50 Jahre -> Urkunde und Fanclubnadel in Gold
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Clubs wahrzunehmen.
- Alle Mitglieder entrichten den beschlossenen Beitrag von 12 Euro/Jahr für Personen ab 17 Jahren. Kinder und Jugendliche bis zu Vollendung des 16. Lebensjahres sind beitragsfrei. Dieser Beitrag wird jährlich, im I. Quartal durch Bankeinzugsverfahren eingezogen. Bei Eintritt in den Fanclub wird der erste Beitrag (12€) sowie eine Aufnahmegebühr von (12€) durch Bankeinzugsverfahren eingezogen.
§ 7 Haftung des Clubs
- Der Club übernimmt keine Haftung für Schäden, die sich seine Mitglieder oder Nichtmitglieder bei Ausübung des Sportes oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des Clubs zuziehen.
- Der Club übernimmt weiterhin keine Haftung für Personen und Sachschäden die von Teilnehmern bei Veranstaltungen und Aktivitäten des Clubs verursacht werden.
§ 8 Organe
- Organe des Clubs sind: a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung c) vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB §
§ 9 Mitgliederversammlung
- Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden jährlich, unter Angabe der Tagesordnung, spätestens 4 Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Einladung erfolgt per Mail hierzu hinterlegen die Mitglieder eine gültige Mailanschrift. Mitglieder ohne Mail werden per Post oder über die Facebook Gruppe informiert. Der Termin wird vom Vorstand festgelegt und ist möglichst im 1 Quartal eines Jahres, in Verbindung mit einem Heimspiel, zu suchen. Sofern gesetzlich erforderlich kann die Mitgliederversammlung auch in elektronischer Form durchgeführt werden.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die a) Wahl der Vorstandsmitglieder b) Wahl von 2 Kassenprüfer c) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Satzung Fanclub WSB Stand Juni 2023 Mitglieder sowie der Kassenprüfer d) Genehmigung der Haushaltsführung e) Festlegung oder Änderung der Mitgliedsbeiträge f) Entlastung des Vorstandes g) Änderung der Satzung h) Auflösung der Clubs
- In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden volljährigen Mitglieder, die keine offenen Beiträge ausstehen haben, stimmberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn: a) Dies die Mehrheit des gesamten Vorstandes für erforderlich hält. b) Dies zwei Drittel aller stimmberechtigten Clubmitglieder in einer Liste durch Unterschrift fordern. Diese Liste ist unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden abzugeben.
- Auch diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist wie unter Paragraph neun beschrieben bekanntzugeben
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus: a) Dem ersten Vorsitzenden b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden c) Dem Schriftführer*in d) Dem stellvertretenden Schriftführer*in e) Dem Kassenwart*in f) Dem stellvertretenden Kassenwart*in g) vier Beisitzer*innen Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart*in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Clubs. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Wahl a) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. b) Wahl Vorschläge sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Fanclubs „Wir sind Betze“ werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Fanclub „Wir sind Betze“ endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vertretungsberechtigte Vorstand kann bis zu 500€ mit der Zustimmung von mindestens 2 der 3 Personen entscheiden.
§ 12 Der 1. Vorsitzende
- Der 1. Vorsitzende vertritt den Club nach innen und außen. Im Verhinderungsfall wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
- Der 1. Vorsitzende handelt nach den Beschlüssen des Clubvorstands.
- Scheidet der 1.Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende sein Amt. Scheiden beide Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, so muss binnen 3 Monate eine Mitgliederversammlung einberufen und die frei gewordenen Vorstandsposten neu gewählt werden.
§ 13. Vorstandssitzungen
- Die Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn auf einer Sitzung mindestens sechs (von 11) Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
- Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, zu unterschreiben und bei den Akten des Vorstands abzulegen.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Fanclubs wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer für das aktuelle Geschäftsjahr. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenwartes. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Tritt ein oder beide Kassenprüfer vorzeitig aus dem Verein aus, können per Vorstands Beschluss zwei fähige und unabhängige Vereinsmitglieder als kommissarische Kassenprüfer eingesetzt werden. Die ernannten kommissarischen Kassenprüfer müssen sich unbedingt an der nächsten Mitgliederversammlung vorstellen, die sie nachträglich bestätigen muss. Erfolgt keine nachträgliche Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, muss die Kassenprüfung wiederholt werden.
§ 15 Auswärtskarten
- Auswärtskarten werden vorrangig für den Fanclub Bus, durch den Fanclub über den 1. FCK erworben.
- Auswärtskarten die über den Verein beschafft werden dürfen nur an Fanclub Mitglieder weiter gegeben werden.
- Die von Mitgliedern über den Fanclub erworbenen Auswärtskarten dürfen zuerst nicht an Fanclub Fremde verkauft werden. Diese müssen bei nicht Nutzung zuerst den Fanclub eigenen Mitgliedern angeboten werden. Fanclub Mitglieder behalten das Vorkaufsrecht. Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluss aus dem Fanclub.
§16 Veranstaltungen und Ausflüge
Bei Veranstaltungen und Ausflügen des Vereins dürfen Jugendliche unter 16 Jahre nur teilnehmen, wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden.
§ 17 Haftung
- Für alle von den einzelnen Mitgliedern übernommenen Clubeigenen Gegenständen besteht Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei Beschädigung oder Verlust.
- Die übernommenen Gegenstände dürfen nur für Vereinszwecke genutzt werden.
- Private oder andere Nutzung kann mit Genehmigung des Vorsitzenden erfolgen.
- Die übernommenen Gegenstände sind sorgfältig zu pflegen und aufzubewahren.
- Mitglieder die bei Veranstaltungen und Ausflügen Schäden verursachen übernehmen die vollständige Haftung sowie die kompletten Kosten für deren Beseitigung.
§ 18 Satzungsänderung
- Eine Änderung dieser Satzung bedarf der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
- Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufgeführt sein.
§ 19 Auflösung
- Auflösung des Clubs kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens 50% der gesamten Mitglieder anwesend sein von denen sich 75% für eine Auflösung aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen.
- Im Falle der Auflösung des Clubs geht das Vermögen an die Betzeengel.
§ 20 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 18.05.2024 festgelegt.
§ 21 Salvatorische Klauseln
Satzungsänderungen die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen, sofern dies einstimmig erfolgt. Diese Beschlüsse sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen und auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.